Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Arbeitgeber sind seit 2011 verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz gemäß Â§ 43 alle zwei Jahre zu belehren. Dieses Gesetz hat Gültigkeit, wenn man erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt. Dann benötigt man eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes. Die Belehrung erfolgt mündlich und schriftlich durch das zuständige Gesundheitsamt. Ihr Ziel ist es, generell ein Problembewusstsein für die Übertragung von Keimen durch Lebensmittel zu schaffen. Alle im Lebensmittelbereich Tätigen sollten dadurch befähigt werden, bei sich selber Anhaltspunkte einer Erkrankung festzustellen und entsprechend vorbeugend handeln zu können. Auch Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit in der Lebensmittelbranche nur dann ausüben, wenn sie selbst im Besitz eines gültigen Gesundheitspasses sind. Sie können auch selber Personen mit der Durchführung der Belehrung beauftragen, sodass der künftige Arbeitnehmer gar nicht zum Gesundheitsamt gehen braucht. Zu beachten ist, dass die einmal jährlich durchgeführte Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht das gleiche ist wie die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygieneverordnung. |